Der Eigenanteil bei Krankenfahrten richtet sich nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Versicherte haben demnach bei Fahrkosten einen Eigenanteil in Höhe von 10 % des Fahrpreises zu leisten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt.
Sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Fahrt von der Krankenkasse genehmigt ist, übernimmt die Krankenkasse den verbleibenden Fahrpreis.
Bei Fahrten außerhalb des Landkreises fällt ein pauschaler Eigenanteil von 10 € an.
Zu zahlender Eigenanteil: —
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